
Unternehmen , das auf ein anderes Unternehmen (abhängiges Unternehmen ) einen beherrschenden Einfluss, z. B. aufgrund eines Beherrschungsvertrag es nach § 291 I 1 AktG oder einer Mehrheitsbeteiligung i. S. von § 16 AktG ausüben kann. Häufig werden h. U. auch als Muttergesellschaft bezeichnet. Beherrschungsverhältnis .
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/herrschendes-unternehmen/herrschen
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